(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.
(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß
- 1.
- gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
- 2.
- der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 9 A 7.20, Beschluss vom 17. Mai 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 B 63.05, Beschluss vom 04. Oktober 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 A 8.19, Urteil vom 02. Juli 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 BN 9.18, Beschluss vom 24. Februar 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 9 A 8.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 43.03, Beschluss vom 25. August 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de