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29. Mai 2020
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1. Juli 2021
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16. November 2022
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2. Mai 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand einer Handwerksorganisation nach dem Vierten Teil kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
- 1.
- an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2.
- ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.
(2) Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
- 1.
- an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2.
- ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
- 1.
- ist ein Beschluss gültig, wenn
- a)
- alle Mitglieder beteiligt wurden,
- b)
- mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
- c)
- der Beschluss mit der nach Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
- 2.
- sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 entsprechend.