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8. November 2006
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15. Juli 2011
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1. Januar 2020
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16. November 2022
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2. Mai 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
- 1.
- welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
- 2.
- welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
- 3.
- welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
Fußnote
(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 45 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 51a Abs. 3 Satz 3 +++)
Fachbeiträge • 8
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. BVerwG 6 C 28.06, Urteil vom 22. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich?Eingeschränkter ZugriffAlexander Ernst · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 2. März 2021
- 5. Urteilsbesprechung ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Patrick Christian Otto · https://juraexamen.info/ · 18. August 2015
- 6. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffDr. Marius Schäfer · https://juraexamen.info/ · 2. Januar 2016
- 7. Betreuungsgeld ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Patrick Christian Otto · https://juraexamen.info/ · 17. August 2015
- 8. Das Betreuungsgeld: Mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers verfassungswidrig und nichtigEingeschränkter ZugriffDr. Patrick Christian Otto · https://juraexamen.info/ · 17. August 2015