Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2020
1. Januar 2020
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1. August 2024
1. August 2024
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2. Mai 2025
2. Mai 2025
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn
- 1.
- er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
- 2.
- die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/12798 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung - Drucksache 19/10815 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2019
- 2. 20/1930 - Unterrichtung: Berufsbildungsbericht 2022Bundestag Drucksachen · 17. Mai 2022
- 3. 19/30295 - Unterrichtung: Berufsbildungsbericht 2021Bundestag Drucksachen · 26. Mai 2021
- 4. 20/11311 - Unterrichtung: Berufsbildungsbericht 2024Bundestag Drucksachen · 14. Mai 2024
- 5. 20/6800 - Unterrichtung: Berufsbildungsbericht 2023Bundestag Drucksachen · 17. Mai 2023