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5. April 2017
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1. Januar 2020
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1. August 2024
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2. Mai 2025
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(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,
- 2.
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3.
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4.
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5.
- die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1.
- dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
- 2.
- dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Gesellenprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Gesellenprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
- 3.
- dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
- 4.
- dass abweichend von § 25 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- 5.
- dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
- 6.
- dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- 7.
- dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Fußnote
(+++ § 26 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 125 F bis 5.4.2017 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Krankenpflegehelferin als BerufsbetreuerinEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Dezember 2011
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/10815 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen BildungBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 2. 19/14431 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10815, 19/12798, 19/13175 Nr. 16 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Götz Frömming, Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/11154 - Berufliche Bildung stärken - Keinen zurücklassen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Manfred Todtenhausen, Katja Suding, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/11119 - Innovationsinitiative Handwerk - Attraktiver, progressiver, zukunftsfester d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/11106 - Exzellenzinitiative Berufliche Bildung - Ein Update für die Aus- und Weiterbildung in der neuen Arbeitswelt e) zu dem Antrag der Abgeordneten Birke Bull-Bischoff, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/10757 - Berufsbildungsgesetz zum Berufsbildungsqualitätsgesetz ausbauen f) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Kai Gehring, Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/10219 - Berufliche Bildung modernisieren, Recht auf Ausbildung umsetzenBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 3. 20/10857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2024