1. Oktober 2007
30. Juli 2020
2. Mai 2025
(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 16/5522 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4764- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Laurenz Meyer (Hamm), Veronika Bellmann, Klaus Brähmig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dr. Rainer Wend, Ludwig Stiegler, Christian Lange (Backnang), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -16/4391- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Homburger, Martin Zeil, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/4605- Mehr Anreize beim Bürokratieabbau - Für eine Kostenerstattung staatlicher PflichtdiensteBundestag Drucksachen · 29. Mai 2007
- 2. 19/17288 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher KörperschaftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2020