(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern
- 1.
- der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
- 2.
- ein Steuerabzug durchgeführt wird oder
- 3.
- die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
(3) (weggefallen)
Fachbeiträge • 9
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Regierungsportal MEingeschränkter Zugriffwww.regierung-mv.de
- 3. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
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- 6. Archiv Seite 4 - Finanzverwaltung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 7. Verlag Dr. Otto SchmidtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 18. April 2024
- 8. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. Mai 2024