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11. September 2025
11. September 2025
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14. April 2026
14. April 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,
- 5.
- entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,
- 6.
- entgegen
- a)
- § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 oder
- b)
- § 17 Absatz 2 Satz 2,
- 7.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 8.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
- entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,
- 10.
- entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 11.
- entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,
- 12.
- entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,
- 13.
- entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 14.
- entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,
- 15.
- entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 16.
- entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 17.
- entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder
- 18.
- entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12322 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Mai 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2017
- 2. 19/21558 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21037 - Kostenfallen für Verbraucherinnen und Verbraucher infolge der Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 10. August 2020
- 3. 19/19773 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Juni 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Juni 2020
- 4. 19/18622 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17736 - Die BaFin als Institution zum Schutz von Verbraucherinnen und VerbrauchernBundestag Drucksachen · 15. April 2020
- 5. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023
- 6. 20/9363 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8292, 20/8675, 20/8819 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023