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1. Januar 2009
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14. Dezember 2010
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25. Juni 2017
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6. Dezember 2024
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17. Januar 2025
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(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
- 1.
- bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
- 2.
- bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
- 3.
- bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
- 4.
- bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
- 5.
- bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.
(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 4, 13 +++)
Fachbeiträge • 97
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Öffentliche Quellen • 20
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- 2. 18/11132 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)Bundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 3. 18/11184 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) - Drucksache 18/11132 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 4. 18/11980 - Unterrichtung: Lebenslagen in Deutschland - Fünfter Armuts- und ReichtumsberichtBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 5. 19/18922 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17891 - Entwicklung von Vermögensübertragungen durch Erbschaften und SchenkungenBundestag Drucksachen · 5. Mai 2020
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