(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
(3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen.
(4) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
Fachbeiträge • 3
- 1. Datenschutz, Preisexplosion und Insolvenzen: Vergaberecht im Jahr 2022 - eine BilanzEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 5. Januar 2023
- 2. Datenschutz, Preisexplosion und Insolvenzen: Vergaberecht im Jahr 2022 - eine BilanzEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 5. Januar 2023
- 3. Datenschutz, Preisexplosion und Insolvenzen: Vergaberecht im Jahr 2022 - eine BilanzEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 5. Januar 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/21982 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 2. 21/1934 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher AufträgeBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025