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1. August 2025
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31. März 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)