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§ 17§ 19
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  1. PassV

§ 18 PassV - Befreiung von der Passpflicht

Von der Passpflicht sind befreit:

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Weitere Inhalte
  • LAG Hessen, Entscheidung vom 20.10.2022 - 5 Sa 1490/21
  • VG München, Urteil vom 31.03.2022 - M 17 K 21/2129
  • VG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2023 - 6 K 3891/23
  • § 1 FischSeuchV 2008 - Anwendungsbereich
  • § 4 RohrMeistPrV - Grundlegende Qualifikationen
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