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5. Dezember 2025
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5. März 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
- das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.
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- 1. Haftung im Datenschutz - Wer haftet wann und wofür?Eingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 21. März 2022