Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
5. Dezember 2025
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5. März 2026
5. März 2026
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16. März 2026
16. März 2026
(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten
- 1.
- Betreiber kritischer Anlagen,
- 2.
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
- 3.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
- a)
- mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
- 4.
- sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
- a)
- mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.
(2) Als wichtige Einrichtungen gelten
- 1.
- Vertrauensdiensteanbieter,
- 2.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
- a)
- weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
- b)
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
- 3.
- sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
- a)
- mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.
(3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.
(4) Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
(5) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, die
- 1.
- ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
- 2.
- Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.
(6) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für
- 1.
- Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
- 2.
- die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
(7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6 Nummer 1 betreiben.
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausgenommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie
- 1.
- zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
- 2.
- durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.
Fachbeiträge • 154
- 1. IT-Distribution 2026/2027: Diese Gesetze treffen SieEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 2. Oktober 2026
- 2. NIS2-Umsetzung in Deutschland: Wer ist betroffen?Eingeschränkter ZugriffCorinna Beyrer, Ll.M · www.zirngibl.de · 7. August 2024
- 3. NIS-2 und das BSIG: Registrierungsfrist läuft am 30. September 2026 ausEingeschränkter Zugriffwww.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 4. Kolb Blickhan PartnerEingeschränkter ZugriffStephan Ilg · www.kolb-blickhan-partner.de · 7. September 2025
- 5. Das NIS-2-UmsetzungsgesetzEingeschränkter ZugriffYpog · www.ypog.law · 18. Februar 2026
- 6. Neuer inoffizieller Entwurf zum NIS 2-Umsetzungsgesetz bekanntgewordenEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 20. Juli 2023
- 7. NIS 2 für Hochschulen?!Eingeschränkter Zugriffwww.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 8. Inoffizieller Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 3.0 bekannt gewordenEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 17. Mai 2023
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 21/8277 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von TelekommunikationsnetzenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 21/8047 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. September 2026
- 3. 20/13184 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 4. 20/11578 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Mai 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2024
- 5. 20/13961 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer AnlagenBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 6. 21/2526 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2179 - Die elektronische Patientenakte - Sicherheit, Abhängigkeiten und Umsetzung des Europäischen GesundheitsdatenraumsBundestag Drucksachen · 3. November 2025
- 7. 21/2782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der BundesverwaltungBundestag Drucksachen · 12. November 2025
- 8. 21/2510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer AnlagenBundestag Drucksachen · 3. November 2025