Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
5. Dezember 2025
5. Dezember 2025
>
Version
5. März 2026
5. März 2026
(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
- 1.
- Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren;
- 2.
- Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
- 3.
- Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
- 4.
- Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;
- 5.
- Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit entwickeln;
- 6.
- Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
- 7.
- Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen;
- 8.
- Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
- 9.
- Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
- 10.
- Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
- 11.
- informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen;
- 12.
- Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;
- 13.
- bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
- 14.
- sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln;
- 15.
- IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitstellen;
- 16.
- die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
- 17.
- Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen;
- 18.
- Unterstützung
- a)
- der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
- b)
- der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,
- c)
- des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben;
- 19.
- die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen;
- 20.
- Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
- 21.
- Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;
- 22.
- geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
- 23.
- Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
- 24.
- Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
- 25.
- bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen;
- 26.
- Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit erarbeiten;
- 27.
- einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben und veröffentlichen;
- 28.
- mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt;
- 29.
- mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.
(3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
Fachbeiträge • 44
- 1. Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG - Grundsätzliche Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN)Eingeschränkter ZugriffMichalzik, Jörg · www.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 2. Richtlinie, BSIG 3.0 und KritisV betroffen?Eingeschränkter ZugriffWww.Solidaris.De · www.solidaris.de · 13. August 2024
- 3. CybersecurityEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 7. Februar 2026
- 4. 2: Änderungen für Kritische Anlagen, besonders wichtige und wichtige EinrichtungenEingeschränkter Zugriffwww.vbvh.de · 16. April 2026
- 5. Lutz NaakeEingeschränkter Zugriffwww.ey.com · 10. September 2026
- 6. Checkliste externe Unterstützung und Beratung zur ITEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 6. Dezember 2021
- 7. Grant Thornton Managed SOC: externe IT-Sicherheitslösung für den MittelstandEingeschränkter Zugriffwww.grantthornton.de · 23. April 2024
- 8. IT - Sicherheitsgesetz, Teil IEingeschränkter Zugriffwww.anwaltskanzlei-online.de · 16. September 2026
Öffentliche Quellen • 53
- 1. 18/11281 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des SicherheitsüberprüfungsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 18/11242 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der UnionBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 3. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 4. 19/2645 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2032 - Cyberabteilungen im Zuständigkeitsbereich der BundesministerienBundestag Drucksachen · 11. Juni 2018
- 5. 19/3398 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 10/2774 - Nationale und internationale Kooperationen des Bundesamtes für die Sicherheit in der InformationstechnikBundestag Drucksachen · 16. Juli 2018
- 6. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 7. 19/6174 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5743 - Digitale Gewalt gegen FrauenBundestag Drucksachen · 29. November 2018
- 8. 18/12494 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2017