Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
Fachbeiträge • 3
- 1. Entwurf eines Umsetzungsgesetzes für NIS2 - Umfassende Erweiterung von Cybersicherheitspflichten und direkte Haftung der GeschäftsleitungEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 25. Dezember 2023
- 2. Entwurf eines Umsetzungsgesetzes für NIS2 - Umfassende Erweiterung von Cybersicherheitspflichten und direkte Haftung der GeschäftsleitungEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Dezember 2023
- 3. Erster Referentenentwurf zur Umsetzung der NIS-2-RichtlinieEingeschränkter ZugriffDr. Torge Schmidt · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 30. Mai 2023