22. Juli 2017
11. August 2017
(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Fachbeiträge • 36
- 1. Was ab 9.12.2026 giltEingeschränkter ZugriffAnne · www.rickert.law · 15. Oktober 2026
- 2. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20Eingeschränkter ZugriffSebastian Hofauer · www.hofauer.com · 14. Oktober 2026
- 3. Neues Produkthaftungsrecht - Cybersicherheit wird zum HaftungsmaßstabEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 9. Oktober 2026
- 4. Hinterbliebenengeld - Darstellung (Stand 07/2023)Eingeschränkter ZugriffMichael Peus · www.schluender.info · 31. Juli 2023
- 5. Hinterbliebenengeld - Darstellung (Stand 09/2024)Eingeschränkter ZugriffMichael Peus · www.schluender.info · 4. September 2024
- 6. Was die Reform des Produkthaftungsrechts für Hersteller, Importeure, Plattformen und digitale Anbieter bedeutet.Eingeschränkter ZugriffDr. Manuela Martin · www.ebnerstolz.de · 22. Juli 2026
- 7. Hinterbliebenengeld - Darstellung (Stand 03/2022)Eingeschränkter ZugriffMichael Peus · www.schluender.info · 18. März 2022
- 8. Hinterbliebenengeld - Übersicht (Stand 09/2021)Eingeschränkter ZugriffMichael Peus · www.schluender.info · 17. September 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 11/5520 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/2447 - Entwurf eines Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 11/3718 - Verbesserung des ProdukthaftungsgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Oktober 1989
- 2. 18/11397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf HinterbliebenengeldBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 3. 21/4297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des ProdukthaftungsrechtsBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026