Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 10/5815 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Preisauszeichnung im GroßhandelBundestag Drucksachen · 3. Juli 1986
- 2. 13/7934 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/7385 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingung für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)Bundestag Drucksachen · 11. Juni 1997
- 3. 13/7385 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)Bundestag Drucksachen · 9. April 1997
- 4. 19/23750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PreisAngG)Bundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020