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§ 1a
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  1. GartMstrV

§ 1 GartMstrV - Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtnermeisters/einer Gärtnermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:

1.
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Produktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
2.
Betriebs- und Unternehmensführung:kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Investitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit Angabe der gewählten Fachrichtung.

Weitere Inhalte
  • AG Cham, Beschluss vom 23.01.2024 - 2 Ls 506 Js 4996/23
  • BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 - 7 C 4/23
  • OLG Schleswig, Urteil vom 10.11.2022 - 5 U 159/22
  • VG Saarlouis, Urteil vom 31.05.2022 - 6 K 343/20
  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2024 - L 11 KR 3589/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2024 - 4 E 81/24
  • § 279 SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
  • § 42 TEHG - Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
  • § 3 2. BesVNG - Gleichstellung von Beamten
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