Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäudeeigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen werden (§ 47 GBO), kann der für die Eintragung in das Grundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden. Die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die bereits ohne Beachtung der Vorschrift des § 47 der Grundbuchordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf Antrag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.
Fachbeiträge • 54
- 1. Schutzumfang eines GemeinschaftsgeschmacksmustersEingeschränkter ZugriffUmut Can Cansit · www.lhr-law.de · 18. Februar 2021
- 2. EUG entscheidet: LEGO-Stein behält Designschutz (vorerst)Eingeschränkter Zugriffwww.mueller.legal · 25. März 2021
- 3. breuerlehmann.deEingeschränkter Zugriffwww.breuerlehmann.de · 12. März 2014
- 4. Zum Schutzumfang eines GemeinschaftsgeschmacksmustersEingeschränkter ZugriffVolker Lehmann · www.breuerlehmann.de · 20. November 2013
- 5. Geschmacksmuster anmelden - umfassender Schutz in wenigen SchrittenEingeschränkter ZugriffMarco Bennek · www.kanzlei-bennek.de · 28. März 2022
- 6. EuGH zu LEGO - Neues zur Figur des informierten Benutzers bei modularen SystemenEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 4. Dezember 2025
- 7. Designs anmeldenEingeschränkter Zugriffwww.gewerblicherrechtsschutz.pro · 17. April 2026
- 8. Spielbaustein weiterhin als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztEingeschränkter ZugriffLisa Schmölling · www.cbh.de · 2. Februar 2024