Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,
- 2.
- weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
- 3.
- Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,
- 4.
- die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
- 5.
- die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,
- 6.
- Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie
- 7.
- Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/13653 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13547 - Verdacht rechtswidriger Speicherungen in Staatsschutzdateien des BundeskriminalamtesBundestag Drucksachen · 28. September 2017