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Version
2. Juni 2022
2. Juni 2022
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29. Juli 2026
29. Juli 2026
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- gebrauchte Produkte,
- 2.
- Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
- 3.
- Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. Pflichtangaben im Onlinehandel zum EnergieverbrauchEingeschränkter Zugriffwww.ra-maas.de · 3. April 2012
- 2. Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für HändlerEingeschränkter ZugriffMarkus Rassi Warai · www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de · 10. April 2015
- 3. Pkw-Werbung: Bei Neuwagen sind Angaben zu Verbrauch und Emissionen erforderlichEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. Januar 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3740 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von BerichtspflichtenBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026