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2. Juni 2022
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29. Juli 2026
29. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- gebrauchte Produkte,
- 2.
- Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
- 3.
- Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.