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3. Dezember 2019
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29. Dezember 2020
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14. Januar 2026
14. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung).
(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
- 1.
- Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermeßbetrag führen oder
- 2.
- die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein abweichender Steuermeßbetrag ergibt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Steuermeßbetrags jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Steuermeßbescheid erteilt wird.
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
Fußnote
§§ 17 u. 18 idF d. Bek v. 7.8.1973 I 965: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600; dieses geändert durch G v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075) u. durch G v. 19.12.2024 HmbGVBl. 2024 S. 720 mWv 6.12.2024 u. 1.1.2025 (vgl. BGBl. 2025 I Nr. 17)
Fachbeiträge • 3
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Bewertungsrecht - BewG/ErbStG/GrStG,Eingeschränkter ZugriffBearbeitet Von Orrin Dipl.-Fw. (Fh) Stefanie Blum, Stb Dipl-Fw. Gerhard Bruschke, Prof. Dr. Marc Desens, Vorsribfh A.D. Prof. Dr. Franz Dötsch, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Ra/Fastr Dr. Manzur Esskandari, Ra/Fastr/Stb Dr. Hellmut Götz, Rd A.D. Winfried Hartmann, Rifg A.D. Hans-Werner Högl, Ra/Fastr/Stb/Wp Friedemann Kirschstein, Ra/Fastr/Stb/Wp Dr. Michael Knittel, Rd Ingo Krause, Ribfh Prof. Dr. Matthias Loose, Mr Dipl.-Vv., Dipl.-Fw. (Fh) Peter Mandler, Rd Wilfried Mannek, Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, Rd Dipl.-Fw (Fh) Dr. Michael Schulze, Stafr Dipl.-Fw. (Fh) Hannah Sklareck, Rd Dipl.-Fw. (Fh) Maik Zochert. Begründet Von Ribfh A.D. Dr. Lorenz Gürsching, Ribfh A.D. Dr. Alfons Stenger. Fortgeführt Von Vorsribfh A.D. Dr. Max Rid · https://www.otto-schmidt.de/