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  1. FischEtikettG

§ 2 FischEtikettG - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Etikettierung:
a)
die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
b)
Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
c)
im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
2.
Produktionsmethode:Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.
Weitere Inhalte
  • § 19 IGV-DG - Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
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