- 1.
- Der Anspruch auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
- 2.
- Nr. 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 - 8 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens bis zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
- 3.
- Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
- 4.
- Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
Fachbeiträge • 13
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