(1) Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.
(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. Mehrerlösklausel im Grundstückskaufvertrag rechtmäßigEingeschränkter ZugriffRiverside Rechtsanwälte Hamburg · www.riverside.de · 16. März 2018
- 2. Zuschuss zu den Unterkunftskosten für auszubildende „Nestflüchter“?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwältin Würfel · www.rechtsanwaeltin-wuerfel.de · 28. Februar 2012
- 3. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 1. Januar 2026
- 4. AV Wohnen Anlage 1Eingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 14. Dezember 2021