(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
- 1.
- die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
- 2.
- die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.
Fachbeiträge • 1
- 1. Falsche Angaben für das WohnbauförderungsdarlehnEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Dezember 2014
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/23342 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22557 - Ausbau ambulanter Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen im Alter, mit Pflegebedürftigkeit oder BehinderungBundestag Drucksachen · 13. Oktober 2020
- 2. 20/9650 - Unterrichtung: Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023Bundestag Drucksachen · 5. Dezember 2023