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1. August 2002
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1. Januar 2004
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1. Mai 2004
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1. August 2004
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27. November 2004
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1. Januar 2005
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18. März 2005
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30. Juli 2011
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16. August 2014
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1. April 2017
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1. März 2020
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30. Dezember 2025
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20. Januar 2026
20. Januar 2026
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- 1.
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 2.
- den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 3.
- den Finanzbehörden,
- 4.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,
- 5.
- den Trägern der Unfallversicherung,
- 6.
- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 7.
- den Rentenversicherungsträgern,
- 8.
- den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1.
- Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 2.
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 4.
- Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
- 5.
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 6.
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 7.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 8.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- 9.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
- 2.
- im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
- 1.
- der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
- 2.
- der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
- 3.
- der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
(4) (weggefallen)
(5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über den Inhalt von Meldungen nach § 17b.
(6) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/8691 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 25. März 2019
- 2. 19/10683 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/8691, 19/9768, 19/10066 Nr. 1.7 - Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 3. 19/23565 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013Bundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 4. 20/13956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 5. 20/6361 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/5952 - Arbeitsweise und Ermittlungstätigkeit der Finanzkontrolle SchwarzarbeitBundestag Drucksachen · 13. April 2023
- 6. 21/2670 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1930 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/2033 - Faire Arbeit sichern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/2037 - Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfenBundestag Drucksachen · 6. November 2025
- 7. 21/1930 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025