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30. Juli 2011
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1. April 2017
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1. Juli 2023
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20. Januar 2026
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28. Juni 2026
28. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2.
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
- 7.
- Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und
- 8.
- Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1.
- in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.