1. Januar 2007
1. November 2007
1. August 2009
27. Juli 2010
4. Juli 2013
1. Januar 2014
2. Januar 2014
19. Juli 2014
6. November 2015
29. Dezember 2020
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31. Dezember 2025
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 25c Absatz 4c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4 oder Absatz 6 oder nach § 25b, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25b Absatz 5, insbesondere anordnen, dass das Institut
- 1.
- Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
- 2.
- weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichten darf und
- 3.
- einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde statt einer Untersagung oder Beschränkung der Gewährung von Krediten, die für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen herabsetzen kann. Verfügt eine Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht über eine angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Geschäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in die Institutsorganisation erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist die für die Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit, kann die Aufsichtsbehörde auch die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung beschränken oder ihre Schließung und Abwicklung anordnen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat.
Fußnote
(+++ §§ 44 bis 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ §§ 45 bis 45b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Finanzsektor: Strengere Regulierung von AuslagerungEingeschränkter ZugriffDr. Michael Jünemann · www.twobirds.com · 7. April 2021
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 14/2683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)Bundestag Drucksachen · 15. Februar 2000
- 2. 16/1335 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten KapitaladäquanzrichtlinieBundestag Drucksachen · 26. April 2006
- 3. 17/3024 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. September 2010
- 4. 17/1291 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und VersicherungsunternehmenBundestag Drucksachen · 31. März 2010
- 5. 16/12487 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11613, 16/11640- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. März 2009
- 6. 16/12783 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der VersicherungsaufsichtBundestag Drucksachen · 27. April 2009
- 7. 16/13684 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12783 16/13113- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Frank Schäffler, Jens Ackermann, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der FDP -16/12884- Entwurf eines Gesetzes zur Schließung kreditwirtschaftlicher AufsichtslückenBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 8. 17/1457 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen -Drucksache 17/1291- Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 21. April 2010