1. November 2007
31. Dezember 2025
(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt.
(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut oder zur Wertpapierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesanstalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht. Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach § 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 zu versagen.
(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung hat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Fachbeiträge • 2
- 1. KWG § 64i Übergangsvorschriften zum FinanzmarktrichtlinieEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2026
- 2. Jurist" nach dem 1. jur. Staatsexamen – Möglich?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 20. Mai 2013
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 16/6701 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Oktober 2007 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Oktober 2007
- 2. 16/11412 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10536-. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der BeteiligungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2008
- 3. 16/6218 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 23. Juli bis 10. August 2007 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. August 2007
- 4. 16/6874 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf -16/5576, 16/5848- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Christine Scheel, Kerstin Andreae, Bärbel Höhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/661- Offene Immobilienfonds - Marktstabilität sichern, Anlegervertrauen stärkenBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2007
- 5. 16/10490 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen WirtschaftBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2008
- 6. 16/4028 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 12. Januar 2007
- 7. 19/18794 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 8. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021