1. Januar 2007
29. Dezember 2020
26. Juni 2021
31. Dezember 2025
(1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.
(2) CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.
(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Brisante Veränderungen für FinanzholdingsEingeschränkter ZugriffSusan Pischel · www.kpmg.de · 19. März 2021
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 12/7985 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/6957 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über KreditinstituteBundestag Drucksachen · 16. Juni 1994
- 2. 16/4339 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen und den Stand ihres KapitalanlagenmanagementsBundestag Drucksachen · 9. Februar 2007
- 3. 16/10536 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der BeteiligungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 13. Oktober 2008
- 4. 17/13539 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/12601, 17/13035 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/12687 - Ein neuer Anlauf zur Bändigung der Finanzmärkte: Erpressungspotenzial verringern - Geschäfts- und Investmentbanking trennenBundestag Drucksachen · 15. Mai 2013
- 5. 19/24044 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/22786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Roman Johannes Reusch, Jens Maier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/11943 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes (Gesetz zur Sicherstellung der Verbraucherrechte bei Sparkassennutzung)Bundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 6. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 7. 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021