(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
- 1.
- den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
- 2.
- die Eignungsprüfung nach § 14,
- 3.
- die Bestandsanalyse nach § 15,
- 4.
- die Potenzialanalyse nach § 16,
- 5.
- die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
- 6.
- die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
- 7.
- die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
- 1.
- das Zielszenario nach § 17,
- 2.
- die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
- 3.
- die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
- 4.
- die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
Fachbeiträge • 6
- 1. Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil II: Pflicht zur Wärmeplanung, Allgemeine Anforderungen an die WärmeplanungEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 2. Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil III: Ein Jahr WärmeplanungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
- 3. Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes zum 1. Januar 2024Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 4. Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil I: Wie funktioniert eigentlich die kommunale Wärmeplanung?Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 5. Legal Update: Wärmewende Teil 2Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Wärmeplanung und Dekarbonisierung der WärmeversorgungEingeschränkter ZugriffJulius Van Der Linde · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 21. März 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/8654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der WärmenetzeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 2. 21/5440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-BinnenmarktpaketsBundestag Drucksachen · 20. April 2026
- 3. 21/5925 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets - Drucksache 21/5440 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026