(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend
- 1.
- jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
- 2.
- jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
- 3.
- jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt,
- 4.
- die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen:
- 1.
- bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder von unvermeidbarer Abwärme, wenn die Wärme oder Abwärme in ein Wärmenetz innerhalb des beplanten Gebiets eingespeist wird oder hierzu geeignet ist,
- 2.
- bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2,
- 3.
- bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher, die gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2 zu stofflichen Zwecken einsetzen,
- 4.
- die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet befinden,
- 5.
- an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände,
- 6.
- andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der Immobilienwirtschaft sowie die für das beplante Gebiet zuständigen Handwerkskammern,
- a)
- die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im beplanten Gebiet oder für den Aus- oder Umbau der hierfür notwendigen Infrastruktur nach Einschätzung der planungsverantwortlichen Stelle einen Beitrag leisten können oder hierfür von Bedeutung sind oder
- b)
- deren Interessen in sonstiger Weise von der Wärmeplanung betroffen sind,
- 7.
- weitere juristische Personen oder Personengesellschaften, insbesondere Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001, sofern deren Interessen durch die Wärmeplanung erheblich berührt werden oder deren Beteiligung für die Durchführung der Wärmeplanung einen erheblichen Mehrwert bietet.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sollen nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen. Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(5) Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten und koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Alle Beteiligten stellen in eigener Verantwortung sicher, dass ihre Mitwirkungshandlungen nicht gegen Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) verstoßen.
(6) Wird die Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet durchgeführt, kann die planungsverantwortliche Stelle mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Wärmepartnerschaften zwischen Kommunen und RechenzentrenEingeschränkter ZugriffMonika Janoschka · www.zenk.com · 17. Juni 2024
- 2. Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil II: Pflicht zur Wärmeplanung, Allgemeine Anforderungen an die WärmeplanungEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
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- 4. Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil I: Wie funktioniert eigentlich die kommunale Wärmeplanung?Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
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- 6. Legal Update: Wärmewende Teil 2Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. Kommunale Wärmeplanung - so gelingt die Umsetzung Schritt für SchrittEingeschränkter ZugriffSimone Wiedemann · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 7. Oktober 2024
- 8. Wärmeplanung und Dekarbonisierung der WärmeversorgungEingeschränkter ZugriffJulius Van Der Linde · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 21. März 2024
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/4458 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 2. 20/736 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/336 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2022
- 3. 20/3437 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)Bundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 4. 20/8654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der WärmenetzeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 5. 20/8261 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. September 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. September 2023
- 6. 20/12265 - Unterrichtung: Fünfundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2024Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 7. 20/14900 - Unterrichtung: Gutachten zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen (Zweijahresgutachten 2024)Bundestag Drucksachen · 5. Februar 2025
- 8. 21/1400 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2025