6. Januar 2026
5. August 2026
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.
(2) Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
(4) Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden. Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
- 1.
- Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
- 2.
- Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder
- 3.
- Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
Fachbeiträge • 2
- 1. Handel zwischen Taiwan und Deutschland - wie Wirtschaft und Industrie profitierenEingeschränkter Zugriffwww.wfb-bremen.de · 9. August 2026
- 2. Legal Update: Wärmewende Teil 2Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 14/8815 - Antwort: Wehrgerechtigkeit (III) -14/8702-Bundestag Drucksachen · 18. April 2002
- 2. 20/8654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der WärmenetzeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 3. 20/12661 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes - Drucksache 20/11852 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2024
- 4. 21/5925 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets - Drucksache 21/5440 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026
- 5. 21/6587 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des WärmeplanungsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Juni 2026
- 6. 21/6237 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5405 - Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale WärmeplanungBundestag Drucksachen · 1. Juni 2026
- 7. 21/7821 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes - Drucksache 21/6587 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2026