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6. Januar 2026
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5. August 2026
5. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
(2) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
- 1.
- einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und
- 2.
- einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
(3) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung: Abwägung und Darstellungen im FlächennutzungsplanEingeschränkter ZugriffElisa Goetze · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 28. Februar 2025