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28. Juli 2020
28. Juli 2020
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2. Oktober 2026
2. Oktober 2026
(1) Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen hat, sind die §§ 153c, 160 Absatz 1 und § 170 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
(2) Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, gilt als Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft der Dienstort des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder des gemäß Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützend tätig werdenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn der Europäische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 entschieden hat, die Leitung des Verfahrens selbst zu übernehmen.
(3) § 171 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, über die Möglichkeiten der Anfechtung gemäß § 172 Absatz 2 der Strafprozessordnung und gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 sowie die dafür jeweils vorgesehenen Fristen zu belehren ist.
(4) Die §§ 172 bis 177 der Strafprozessordnung sind nicht anzuwenden, soweit dem Verletzten gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet ist. Soweit nach Artikel 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Rechtsweg gegen eine Entscheidung nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu den Gerichten der Mitgliedstaaten eröffnet ist, ist § 172 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 2 ist § 172 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 171 der Strafprozessordnung die gerichtliche Entscheidung gegen den Einstellungsbescheid der Europäischen Staatsanwaltschaft beantragen kann.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/17963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2020
- 2. 20/14503 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-GesetzesBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025
- 3. 21/6509 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-GesetzesBundestag Drucksachen · 15. Juni 2026
- 4. 21/6985 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/6509 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-GesetzesBundestag Drucksachen · 8. Juli 2026