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3. April 2019
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18. März 2026
18. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
- 1.
- Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuerwehr zu übernehmen und
- 2.
- in den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben des technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu gehören
- 1.
- feuerwehr- und brandschutzspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- 2.
- die Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften sowie
- 3.
- die Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Zusammenarbeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.