(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf
- 1.
- die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
- 2.
- die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
- 3.
- den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung gemäß § 1 Nr. 4 bei
- 1.
- der endgültigen Identifizierung,
- 2.
- der Auskunft über die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung.
Fachbeiträge • 1
- 1. Beschleunigungsgebot bei der ZurückschiebungshaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Mai 2011
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28170 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des AusländerzentralregistersBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 20/10869 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10495 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren und sonstiger SekundärmigrationBundestag Drucksachen · 27. März 2024