Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
- die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
- das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
- 3.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
- 4.
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
- 5.
- das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
- 6.
- sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/14623 - Unterrichtung: Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen - Drucksache 19/13398 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Oktober 2019
- 2. 19/24039 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/20429, 19/22081, 19/22346 Nr. 1.22 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 3. 19/25494 - Antrag: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des KohleverstromungsbeendigungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Januar 2021
- 4. 20/14235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären ErzeugungsüberschüssenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024