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7. Mai 2025
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24. März 2026
24. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
- die Tiersanktion nach § 45,
- 2.
- die Übererklärungssanktion nach § 44,
- 3.
- die Fristsanktion nach § 46 und
- 4.
- die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.
(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.