(1) Technische Informationen des Herstellers zu Angaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.
(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies ausdrücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beigefügt sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/12900 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 5. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Juni 2017