Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt
- 1.
- Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
- 2.
- Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
- 3.
- Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
- 4.
- Beförderungen
- a)
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
- b)
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- c)
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- d)
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- e)
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
- f)
- von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
- g)
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
- h)
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
- i)
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
- 5.
- Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- 6.
- Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- 7.
- die Mitnahme von
- a)
- umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
- b)
- Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
- 1.
- die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,
- 2.
- der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder
- 3.
- das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.
Fußnote
§ 1 Satz 1 Nr. 5: Gilt nicht in Berlin gemäß § 2
Fachbeiträge • 1
- 1. Der Patiententransport durch Pflegeeinrichtungen und das PersonenbeförderungsgesetzEingeschränkter ZugriffRolf Heinemann · www.raheinemann.de · 18. Juni 2015
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12580 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11493, 18/11927, 18/12181 Nr 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 20/6277 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6082 - Evaluierung der FreistellungsverordnungBundestag Drucksachen · 31. März 2023
- 3. 21/2753 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2086 - Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten - Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenkenBundestag Drucksachen · 12. November 2025