(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
- 1.
- drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
- 2.
- zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
- 3.
- zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
- 4.
- drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
- 5.
- je ein Mitglied durch
- a)
- die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
- b)
- den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
- 6.
- zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,
- 7.
- ein Mitglied durch die AG Verleih - Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,
- 8.
- drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,
- 9.
- je ein Mitglied durch
- a)
- die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
- b)
- die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
- 10.
- zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,
- 11.
- drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,
- 12.
- ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,
- 13.
- je ein Mitglied durch
- a)
- die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
- b)
- die AG Kurzfilm e. V.,
- 14.
- je ein Mitglied durch
- a)
- den Bundesverband Regie e. V. und
- b)
- den Deutschen Drehbuchverband e. V.,
- 15.
- ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
- 16.
- ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
- 17.
- ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
- 18.
- ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
- 19.
- ein Mitglied durch die AG Filmfestival,
- 20.
- ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:
- 1.
- die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,
- 2.
- die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 und
- 3.
- die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.
(5) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/10867 - Wahlvorschlag: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG)Bundestag Drucksachen · 18. Januar 2017
- 2. 20/714 - Wahlvorschlag: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2022
- 3. 19/30514 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26689, 19/27633, 19/28005 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Bauer, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26879 - Für mehr Frauen und Vielfalt in Wirtschaft und Führungspositionen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/26872 - Geschlechtergerechtigkeit und Diversität stärken und auf allen Führungsebenen verankern d) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulle Schauws, Claudia Müller, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/25317 - Frauen den Weg freimachen - Feste Quote für Unternehmensvorstände einführenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 19/27515 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des FilmförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 5. 19/26689 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen DienstBundestag Drucksachen · 15. Februar 2021
- 6. 19/29790 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/27515, 19/29694 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des FilmförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 18. Mai 2021
- 7. 20/12660 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)Bundestag Drucksachen · 28. August 2024
- 8. 21/1647 - Wahlvorschlag: Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG)Bundestag Drucksachen · 15. September 2025