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§ 16§ 18
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  1. TÄHAV

§ 17 TÄHAV - Übermittlung an den Tierhalter

(1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Tierhalterin oder dem Tierhalter die tierärztliche Verschreibung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich auszuhändigen oder als elektronisches Dokument unverzüglich zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Nachweisführung ist sicherzustellen, dass die Authentizität der Daten bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter nachvollzogen werden kann. Die nach Satz 1 an die Tierhalterin oder den Tierhalter ausgehändigte oder elektronisch übermittelte tierärztliche Verschreibung muss zusätzlich die Angabe „Nicht zur Vorlage in der Apotheke bestimmt!“ enthalten.

(2) Im Falle der Übermittlung der tierärztlichen Verschreibung nach § 15 Absatz 2 an die Tierhalterin oder den Tierhalter in elektronischer Form ist die Authentizität der Daten auch in der tierärztlichen Praxis sicherzustellen.

Weitere Inhalte
  • BGH, Urteil vom 19.03.2024 - VIa ZR 170/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2022 - L 13 SB 120/21
  • OLG Rostock, Beschluss vom 24.10.2022 - 3 W 82/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - 6 A 774/23
  • LG Bamberg, Endurteil vom 30.05.2022 - 43 O 77/22
  • § 14 BArtSchV - Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
  • § 6 1. BMeldDÜV - Rückmeldung
  • § 2 AufbhEG 2021 - Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
  • § 3a LuftSiG - Flugverbot
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