(1) In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich im Rahmen der Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibiotisch wirksame Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
- 1.
- bei Wechsel des antibiotisch wirksamen Tierarzneimittels oder Humanarzneimittels im Verlauf einer Behandlung,
- 2.
- bei einer Behandlung mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel, die häufiger als einmal in bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitten stattfindet,
- 3.
- bei kombinierter Verabreichung von antibiotisch wirksamen Tierarzneimitteln oder Humanarzneimitteln bei einer Indikation, ausgenommen ein zugelassenes Tierarzneimittel, das eine Kombination von antibiotischen Wirkstoffen enthält,
- 4.
- in den Fällen des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 5.
- bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, Fluorchinolone oder Colistin enthalten.
(2) In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich auch im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Rind, Schwein oder Pferd mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibiotisch wirksame Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
- 1.
- in den Fällen des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 2.
- bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, Fluorchinolone oder Colistin enthalten.
(3) In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Pferd, Hund oder Katze, ausgenommen herrenlose Katzen, mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen die antibiotisch wirksamen Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
- 1.
- in den Fällen des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 2.
- bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, oder Fluorchinolone oder Colistin enthalten.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist ein Antibiogramm nicht zu erstellen, wenn nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
- 1.
- die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre,
- 2.
- der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder
- 3.
- für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode verfügbar ist.
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 15/1568 - Antrag: Gleiche Nachweispflichten für Apotheken und Tierärzte bei der Abgabe von TierarzneimittelnBundestag Drucksachen · 24. September 2003
- 2. 15/2604 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1568- Gleiche Nachweispflichten für Apotheken und Tierärzte bei der Abgabe von TierarzneimittelnBundestag Drucksachen · 3. März 2004
- 3. 17/10881 - Antwort: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des ArzneimittelgesetzesBundestag Drucksachen · 28. September 2012
- 4. 17/11293 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des ArzneimittelgesetzesBundestag Drucksachen · 5. November 2012
- 5. 18/5877 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 24. August 2015 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2015
- 6. 19/29632 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften - Drucksache 19/28658 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 7. 20/10788 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10584 - Vernünftige Arbeitsbedingungen für Tierärztinnen und TierärzteBundestag Drucksachen · 21. März 2024
- 8. 20/7562 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7317 - Neue Gebührenordnung für Tierärzte in der Kritik bei den Tierärzten, Tierhaltern und LandwirtenBundestag Drucksachen · 4. Juli 2023