(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
- 1.
- im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
- a)
- Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
- b)
- Risikokapital,
- c)
- Wohnungswirtschaft,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Infrastruktur,
- f)
- technischer Fortschritt und Innovationen,
- g)
- international vereinbarte Förderprogramme,
- h)
- entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
- i)
- in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
- 2.
- Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
- 3.
- Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
- 4.
- sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
- a)
- Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
- b)
- Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
- aa)
- auf konsortialer Basis oder
- bb)
- in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank" trägt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.
(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
- 1.
- Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
- 2.
- Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management),
- 3.
- alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben,
- 4.
- einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungsunternehmen die von diesem benötigten Refinanzierungsmittel sowie andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.
Fachbeiträge • 1
- 1. Darlehen: Zur Verwendung von Formularklauseln über Abzugsbeträge bei FörderdarlehenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. Februar 2016