Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn
- 1.
- für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
- 2.
- für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
- 3.
- Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
- 4.
- ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
- 5.
- Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden oder
- 6.
- Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird.
Fachbeiträge • 1
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/7409 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6518, 20/7116 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung b) zu dem Antrag der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5225 - Technisierung statt Zuwanderung - Für einen Arbeitsmarkt der Zukunft c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/6549 - Sichere Beschäftigung in der Transformation - Aus- und Weiterbildungsförderung ausbauenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023