Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. § 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/8749 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 2. 19/13760 - Unterrichtung: Bericht über die Wirkungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des AufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
- 3. 20/1631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 4. 20/11313 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024