(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
- 2.
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
- 3.
- heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Fußnote
(+++ § 72 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 73 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 5
- 1. Das neue Gebäudeenergiegesetz aus energierechtlicher PerspektiveEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Energiewirtschaftsrecht in der aktuellen LegislaturperiodeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 3. Wohnraummietrecht und EnergiepreissteigerungEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 4. Energiewende und Klimaschutz im Koalitionsvertrag: RechtsfragenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Michael Fehling · www.law-school.de · 24. September 2025
- 5. Wärmeplanung und Dekarbonisierung der WärmeversorgungEingeschränkter ZugriffJulius Van Der Linde · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 21. März 2024